„Aktive Arbeitslose“: EGMR verurteilt Österreich wegen Unterlassung einer mündlichen Verhandlung in Arbeitslosenversicherungsrechtsachen

Gerne leiten wir folgende Information weiter und weisen darauf hin, dass auch bei den neue geschaffenen Verwaltungsgerichten nicht sicher gestellt ist, dass eine mündliche Verhandlung statt findet und diese oft erst von den Betroffenen selbst beantragt werden. Erschwergend kommt hinzu, dass es auch hier immer noch keine Verfahrenshilfe gibt und wir nicht ausreichend über usnere Rechte informiert werden.

mfg

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

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 Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

liebe Freunde,

 Die Republik Österreich wurde am 05.12.2013 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in  den Rechtssachen

 CASE OF DENK v. AUSTRIA (Application no. 23396/09)

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-138596

 und

 WILLROIDER v. AUSTRIA (Application no. 22635/09)

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-138594

 wegen Verletzung des nach Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechts auf eine öffentliche mündliche Verhandlung in einer Arbeitslosenversicherungsrechts durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt.

 Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hatte es als einzige in Betracht kommende Gerichtsinstanz unterlassen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

 Rechtsanwalt

Dr. Herbert Pochieser eh.

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