Pressedienst des Gewerkschaftlichen Linksblocks (GLB), Hugogasse 8, A-1110 Wien – Telefon +43 664 61 45 012 oder +43 1 53 444-308 – Mail office@glb.at – Web www.glb.at – Ausgabe vom 14. Februar 2013
GLB weist auf nicht genütztes Potenzial hin
Auf das enorme nicht genutzte Potenzial von Steuerrückzahlungen im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung (dem früheren Jahresausgleich) weist die Fraktion Gewerkschaftlicher Linksblock im ÖGB (GLB) hin. GLB-Bundesvorsitzender Josef Stingl ruft die LohnsteuerzahlerInnen dazu auf, diese Möglichkeit für 2012 jetzt zu nützen, auch wenn gesetzlich dazu eine Frist von fünf Jahren eingeräumt wird.
Aus Unkenntnis über ihre Ansprüche verzichtet die Mehrheit der LohnsteuerzahlerInnen darauf eine Veranlagung durch einen Antrag an das zuständige Wohnsitzfinanzamt durchzuführen und nimmt damit Rückzahlungen nicht in Anspruch die laut Arbeiterkammer rund 200 Millionen Euro pro Jahr betragen.
„Durch diesen Verzicht kassiert die Finanzministerin ein sattes Körberlgeld auf Kosten der LohnsteuerzahlerInnen“, so Stingl. Während Banken und Konzerne, Unternehmer und Freiberufler mit Hilfe von höchst findigen SteuerberaterInnen und extremer Nutzung von „Gestaltungsmöglichkeiten“ – ein Extrembeispiel ist die „Gruppenbesteuerung“ bei der Körperschaftssteuer, mit welcher Verluste im Ausland mit Gewinnen im Inland „gegengerechnet“ werden – ihre Steuerleistung zunehmend gegen Null drücken, lassen sich die Lohnabhängigen voll abkassieren.
Mit einer in Papierform oder auch Online möglichen Antragstellung auf die Veranlagung erhalten die AntragstellerInnen durchschnittlich 220 Euro, in manchen Fällen – etwa bei Berufseinstieg während des Jahres, Wechsel des Dienstverhältnisses oder nicht ganzjähriger Beschäftigung – sogar über tausend Euro Steuerrückzahlung.
Im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sonderausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen, Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, Kirchen- und Gewerkschaftsbeiträge oder Spenden an als gemeinnützig anerkannte NGOs geltend gemacht werden.
Als Werbungskosten werden Kosten für Aus- und Weiterbildungen, Umschulungen, Sprachkurse, Fachliteratur oder Arbeitsmittel soweit nicht vom Dienstgeber finanziert, Spitals-, Kur- oder Begräbniskosten, Kosten für auswärtige Berufsausbildung von Kindern und erhöhte Kosten wegen Behinderung berücksichtigt. Als außergewöhnliche Belastungen können Kinderfreibeträge, Kinderbetreuungskosten oder auch Alimente für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, weiters Kosten, die durch Krankheit, eine Kur, ein Pflegeheim oder aufgrund einer Behinderung entstehen geltend gemacht werden.
Geringfügig Beschäftigte mit einem Bruttoverdienst von weniger als 376,26 Euro (Stand 2012) erhalten auf Antrag eine Steuergutschrift als „Negativsteuer“ bis zu 110 Euro, bei Anspruch auf den Pendlerzuschlag sogar bis zu 251 Euro. AlleinverdienerInnen die den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht oder nur teilweise nutzen können bekommen den Absetzbetrag auf Antrag ausbezahlt.
Wenn LohnsteuerzahlerInnen bei Berücksichtigung von Steuerminderungen im Wege der Lohnverrechnung eine ArbeitnehmerInnenveranlagung mit einem Nachforderungsbescheid des Finanzamtes erhalten, können sie die freiwillige ArbeitnehmerInnenveranlagung innerhalb eines Monats im Wege der Berufung schriftlich zurückziehen wodurch die Nachzahlung hinfällig ist, dies gilt allerdings nicht bei einer Pflichtveranlagung, etwa wenn mehrere Dienstgeber oder andere Zusatzeinkünfte vorliegen.
Informationen über die Durchführung und Möglichkeiten gibt es auf der Infoseite www.holdirdeingeldzurueck.at der Wiener Arbeiterkammer.