Martin Mair: Tipp zum Jahresende – Auskunft nach Datenschutzgesetz verlangen!

Es wäre fein, wenn da auch viele MigrantInnen mit machen würden. Bitte daher an entsprechende Kreise weiter leiten …

 

LG Martin

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(Wien, 27.122.2013) Einmal pro Kalenderjahr hat jeder Mensch das Recht, kostenlose Auskunft nach Datenschutzgesetz über gespeicherte Daten bei welcher Organisation auch immer zu verlangen. Gerade im Sozialbereich werden viele sensible und oft falsche bzw. diskriminierende Daten gespeichert. Der Verein „Aktive Arbeitslose Österreich“ ruft daher alle Arbeitslosen und Menschen, die Sozialleistungen beziehen, auf, eine solche Auskunft sowohl beim AMS bzw. beim Träger der Sozialleistung als auch bei Kurseinrichtungen und sonstigen in Anspruch genommenen Sozial- und Gesundheitseinrichtungen zu verlangen!

Die Auskunft muss schriftliche erfolgen und vollständig sein. Die angefragte Stelle muss auch mitteilen, von woher die Daten stammen und an wen welche Daten übermittelt worden sind (z.B. Bewerbungsdaten an Unternehmen). Das AMS drückt sich gerne um diese Pflicht und gibt da unvollständige Auskunft.

Als Betroffene haben Sie das Recht unrichtige oder unrechtmäßig erhobene Daten – zum Beispiel „Betreuungsberichte“ von Kursinstituten, denen keine Erlaubnis zur Datenweitergabe gegeben wurde –  löschen zu lassen. Gerade „Betreuungsberichte“ enthalten oft diskriminierende und hintertreppenpsychologische Aussagen, die immer wieder vom AMS gerne zur Begründung von Bezugssperren oder von schikanösen Zuweisungen zur fachärztlichen Untersuchung bei der Gesundheitsstraße herangezogen werden.

Kommt das AMS der Pflicht um Auskunft, Richtigstellung oder Löschung der Daten nicht nach, können Sie eine ebenfalls kostenlose Beschwerde bei der Datenschutzkommission machen.

 Vorsicht vor Datenfallen in AMS-Zwangsmaßnahmen!

Da die Arbeitslosen vom AMS nicht über ihre RECHTE aufgeklärt werden, tappen diese aufgrund fehlender Information allzu oft in vom AMS und seinen vorgeschobenen Dienstleistern in die Falle:

Oft werden den Betroffenen in umfangreichen Formularen persönliche Daten abgefragt und dabei der Eindruck erweckt, wer bei diesem Datenstriptease nicht mitmacht, der riskiere eine Existenz bedrohende Bezugssperre. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt hat, müssen solche Formulare nicht ausgefüllt werden. Mitunter werden Arbeitslosen psychologische Tests untergejubelt, die sie ebenfalls nicht ausfüllen müssen.

Auch werden oft völlig rechtswidrig die Kurszuweisungen abgenommen (diese ist ein amtliches Dokument das der jeweiligen Person gehört) oder gar keine Kopien von Vereinbarungen oder ausgefüllten Formularen ausgehändigt. Aktive Arbeitslose raten daher nicht nur alles genau durchzulesen und nach Möglichkeit nichts vor Ort zu unterschreiben, sondern auch immer eine Kopie zu verlangen!

Jeder Mensch hat natürlich das Recht die Weitergabe von persönlichen Daten von Kurseinrichtungen und insbesondere von sozialökonomischen Betrieben (SÖBs) und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBPs) zu untersagen, auch im nachhinein. Oft werden Pseudozustimmungen zur Datenweitergabe in „Belehrungen“ oder „Regeln“ zu derartigen Projekten versteckt. Diese sind oft rechtsungültig, da eine Zustimmung zur Datenweitergabe klar erkennbar und getrennt erfolgen muss und Sie auch aufgeklärt werden müssen, dass Sie diese Zustimmung jederzeit widerrufen können.

Gerade Beschäftigungsprojekte dürfen ohne Ihre Zustimmung keine persönlichen Daten die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses entstehen hinter Ihrem Rücken an das AMS weiter geben. Der Verein „Aktive Arbeitslose Österreich“ empfielt daher auf Ihr Recht auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung zu bestehen: Unterschreiben Sie also keinesfalls allgemeine Zustimmungserklärungen zur Weitergabe nicht konkret genannter Daten an nicht konkret genannte EmpfängerInnen. Wenn schon ein „Betreuungsbericht“ erstellt wird, so soll dieser gemeinsam mit Ihnen geschrieben werden und von Ihnen selbst an das AMS weiter gegeben werden.

Persönlichen Daten die im Rahmen einer „sozialpädagogischen Betreuung“ bekannt werden, unterliegen dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und dürfen nicht an die Geschäftsleitung oder gar die Vorgesetzten im Betrieb weiter gegeben werden! Eine solche „sozialpädagogischen Betreuung“ darf auch nicht erzwungen werden und sollte idelerweise nur durch externe Personen oder Dienste gemacht werden, die Ihnen auch schriftlich eine Vertraulichkeit der Beratung garantieren.

Aktive Arbeitslose Österreich raten daher im allgemeinen Umgang mit dem AMS und seinen Diesnstleistern: Geben Sie keine unnötigen Daten bekannt. Lassen Sie sich genau erklären, welche Daten aufgrund welcher Rechtsgrundlage wofür gebracht werden. Das AMS kann nämlich alles was Sie bekannt geben aus dem Zusammenhang reißen und bei anderer Gelegenheit gegen Sie verwenden!

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Rückfragehinweis:

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“
+43 676 3548310
kontakt@aktive-arbeitslose.at

Service-Links:

·         Musterformular für eine Anfrage nach Datenschutzgesetz: http://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/download/musterbriefe_und_formulare/Auskunft_DSG_Art26_allgemein.doc

·         Formular zum Widerruf:

o    http://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/download/musterbriefe_und_formulare/Widerruf_Datenuebermittlung_allgemein.doc

o    http://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/download/musterbriefe_und_formulare/Widerruf_Datenuebermittlung_moderater.doc (moderatere Version)

·         Beschwerde an die Datenschutzkommission:
http://www.dsk.gv.at/site/6189/default.aspx

Weitere Informationen:

·         AMS und Datenschutz (Auszug aus dem „Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose“)
http://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/rechtshilfe/datenschutz_ams.htm

·         Urteil des Verwaltungsgerichtshofes über Datenformulare bei AMS-Maßnahmen
http://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/rechtshilfe/gesetzestexte_urteile/verwaltungsgerichtshofurteile/2005-08-0027_ET_persoenliche_daten.html

·         Arge Daten
http://www.arbedaten.at