Ein Filmbericht über die hungerstreikenden Flüchtlinge in Wien aus Sicht der Caritas + Re

[Video]

vfgh 2007

1010 Wien, Judenplatz 11
Österreich
Mediensprecher
Mag. Christian Neuwirth
Tel ++43 (1) 531 22-525
Fax ++43 (1) 531 22-108
christian.neuwirth@vfgh.gv.at
www.vfgh.gv.at

Aus dem Vfgh-Spruch über Bleiberecht und „weiteren Verbleib“ in Österreich, 2007

(…)

o Jede Behörde, die eine Ausweisung gegen eine Person
verfügt, die sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, ist
stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der
Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen
des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am
Maßstab des Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Recht auf Privat- und
Familienleben) abzuwägen.

o Die Behörden haben in jedem Einzelfall eine
Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Kriterien
anzustellen. Diese Gesamtbetrachtung kann dazu führen,
dass eine Ausweisung verfassungswidrig und daher nicht
zulässig ist.

o Der Verfassungsgerichtshof hat – im Einklang mit
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte – Kriterien festgelegt, die von allen
Behörden, die über Ausweisungen entscheiden, ab sofort
stets zu berücksichtigen sind.

Berücksichtigen die Behörden diese Kriterien nicht oder
kommt es bei ihrer Anwendung zu gravierenden Fehlern,
werden solche Ausweisungen vom Verfassungsgerichtshof
aufgehoben werden.

o Die Kriterien lauten:
– die Aufenthaltsdauer (ohne eine zeitlich fixe Grenze)
– das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und
dessen Intensität
– der Grad der Integration des Fremden, der sich in
intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden,
der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung,
der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen
Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen
manifestiert
– die strafgerichtliche Unbescholtenheit
aber auch
– die Bindung zum Heimatstaat
– die Erfordernisse der Öffentlichen Ordnung
– die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem
Zeitpunkt enstanden ist, in dem sich die Beteiligten
ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Auf dieser Grundlage hat der Verfassungsgerichtshof –
anhand konkreter Fälle – entschieden:

o Eine Ausweisung nach fünf Jahren Aufenthalt in
Österreich kann bereits verfassungswidrig und damit
unzulässig sein; es kann also – wenn auch andere
Kriterien dafür sprechen – schon nach fünf Jahren zu
einem Bleiberecht in Österreich kommen.

(…)