Ein altes Ehepaar darf nicht bei seinen Söhnen sein.
Die alten, kranken Eheleute aus Tschetschenien leben nun seit fast einem Jahr bei einem ihrer asylberechtigten Söhne in Wien. Sie werden von ihm, seinem Bruder und dessen Familie mit allem versorgt. Sie wurden schon einmal, vor Jahren, von Österreich nach Polen abgeschoben. Weil die Dublin-Verordnung es so will. Weil Polen das erste EU-Land sind, das sie auf der Flucht aus Rußland betreten haben.
In Polen erhielten sie einen „Pobyt“, eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Im ersten Jahr erhielten sie Sozialhilfe und mieteten eine kleine Wohnung. Nach einem Jahr wurde ihnen gesagt, sie müßten jetzt auf eigenen Füßen stehen… Alle Sozialleistungen wurden ihnen gestrichen. Der Mann ist 65 Jahre alt, sieht aber aus wie 75. Er ist krank und vom Schicksal gezeichnet. Arbeiten kann er nicht mehr. Auch seine Frau ist sehr krank.
Da sie weder Arbeit hatten noch weiter Sozialhilfe erhielten, mußten sie die Wohnung aufgeben. Sie waren in einer ausweglosen Lage. Also flüchteten sie wieder nach Österreich. Zum asylberechtigten Sohn. Das Asylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, wies ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zurück, da nicht Österreich, sondern Polen zuständig sei…
In meiner Beschwerde machte ich geltend, daß die alten Eltern völlig von ihren in Österreich asylberechtigten Angehörigen abhängig sind. Erst vor kurzem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, daß in solchen Fällen die „humanitäre Klausel“ der Dublin-Verordnung anzuwenden ist:
„In Fällen, in denen die betroffene Person wegen einer Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedsstaaten im Regelfall, den Asylwerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, nicht zu trennen (…), sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.“
Der Asylgerichtshof gab meiner Beschwerde statt, behob den Bescheid und wies die Sache an die Erstinstanz zurück. Das Asylamt solle sorgfältiger prüfen, wie krank die beiden sind und wie eng das Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Söhnen und deren Angehörigen ist.
Diese Prüfung ergab: Sie sind sehr krank. Der Mann hatte schon einen Herzinfarkt. Er hat auch Diabetes und eine schwere Nierenfunktionsstörung. Dem Befund einer unabhängigen Fachärztin für Psychiatrie zufolge leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Angstzuständen und benötigt regelmäßige medizinische Hilfe.
Die Frau hat eine Wirbelsäulenerkrankung und kann sich nicht bücken, kann auch nicht am Herd stehen und kochen; sie hat eine Bestätigung aus ihrer Heimat vorgelegt, daß sie Invalide zweiten Grades ist. Auch sie benötigt, der Psychiatrin zufolge, regelmäßige ärztliche Betreuung und Medikation. Sehr krank sind sie also beide – aber nicht krank genug… Denn sie können selbst essen, sich selbst anziehen und allein auf die Toilette gehen. So die in Traiskirchen wirkende …Achterin Dr. Hruby, unserem Publikum bekannt.
Also erließ das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie die Erstinstanz jetzt heißt) in Person der Beamtin Stummer nun wieder einen Dublinbescheid. Gegen den ich wieder Beschwerde erhoben habe. Fortsetzung folgt.
Michael Genner
Obmann von Asyl in Not
Spendenkonto:
Raiffeisen (BLZ 32000),
Kontonummer 5.943.139, Asyl in Not
Online spenden: